Bei anerkanntem Pflegegrad müssen regelmäßige Beratungsgespräche wahrgenommen werden, in denen überprüft wird, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist.
Wenn Ihnen ein Pflegegrad zuerkannt wurde und Sie sich für das Pflegegeld entschieden haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn ein Pflegedienst bei Ihnen Behandlungspflege, Verhinderungspflege oder Entlastungsleistungen erbringt.
In den Pflegegraden 1-3 muss der Beratungsbesuch durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst einmal in sechs Monaten erfolgen, in den Pflegegraden 4 und 5 einmal im Vierteljahr.
Die Kosten für den Beratungseinsatz werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen. Der Pflegedienst rechnet den Einsatz direkt mit der Pflegekasse ab.
Der Sinn dieser gesetzlichen Vorschrift besteht darin, dass professionelle Pflegekräfte in regelmäßigen Abständen überprüfen sollen, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist. Darüber hinaus gibt Ihnen der Pflegedienst Tipps und Ratschläge, wie Sie oder Ihre Pflegeperson die erforderliche Pflege am besten organisieren können.
Wir als Pflegedienst beraten Sie gerne bei der Frage, ob Ihnen professionelle Hilfe und/oder Pflegehilfsmittel im Pflegealltag nützlich sein könnten.
Auch eine Empfehlung bezüglich möglicher Maßnahmen der Wohnraumanpassung kann Bestandteil des Beratungsbesuchs sein.
Wenn Sie einen Pflegedienst mit Pflegeleistungen (Sachleistung oder Kombinationsleistung) beauftragen, entfällt die Verpflichtung zum Beratungsbesuch.
Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin für einen Beratungsbesuch bei Ihnen zu Hause. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.