Leistungsansprüche im Überblick

Im neuen Pflegegrad 1 gibt es eine Besonderheit:

Man erhält weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen, dennoch besteht der Anspruch auf z. B. Pflegeberatung, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, Pflegekurse für Angehörige und andere Pflegepersonen sowie häusliche Entlastungsangebote in Höhe von bis zu 125,- € monatlich.


Sach- und Geld-Leistungen in den Pflegegraden 2-5:

Sachleistungen

Der Betrag der Sachleistungen in dem jeweiligen Pflegegrad kann nur durch einen zugelassenen Pflegedienst zur direkten Abrechnung mit der Pflegekasse beansprucht werden.

Es können dabei erbrachte Leistungen aus den Bereichen

  • Körperbezogenen Pflegemaßnahmen
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  • Hilfen bei der Haushaltsführung

abgerechnet werden.

Dabei umfasst der monatliche Anspruch auf Sachleistungen

(KEIN Anspruch auf Sachleistungen in Pflegegrad 1)

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu     689,- €,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.298,- €,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.612,- €,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 1.995,- €

Geldleistungen

Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld (Geldleistung) die erforderlichen körperbezogenen und pflegerischen Maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Das Pflegegeld ist kein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen, sondern eine Art Anerkennung für die Pflegeperson!

Hierfür umfasst der monatliche Anspruch auf Pflegegeld

(KEIN Anspruch auf Geldleistungen in Pflegegrad 1)

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu  316,- €,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu  545,- €,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu  728,- €,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu  901,- €

Pflegeberatung

Pflegebedürftige der Grade 1-5 haben Anspruch auf umfassende Pflegeberatung.

Die Beratung erfolgt durch die Pflegekasse oder die Pflegestützpunkte gem. § 28 SGB XI (Pflegeberatung) oder durch einen zugelassenen Pflegedienst in Form der Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI.

Die Beratung kann zur Individualisierung auch direkt bei der pflegebedürftigen Person erfolgen.

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige der Grade 1 – 5 können bei Bedarf Pflegehilfsmittel beantragen.

Als solche gelten z.B. ein Pflegebett, Toilettenhilfen, ein Rollstuhl, Gehhilfen, Umsetz- und Hebehilfen, Waschhilfen und Notrufsysteme.

Ebenso besteht der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 40,- € monatlich für z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Betteinlagen usw.

Wohnraumanpassung

Pflegebedürftige der Grade 1-5 haben Anspruch auf finanzielle Zuschüsse bei der Anpassung der Wohnsituation. Bei den Anpassungsmaßnahmen muss es sich um bauliche Veränderungen oder um den Einbau oder Umbau von Mobiliar handeln. Ziel ist es, das individuelle Wohnumfeld zu verbessern, die häusliche Pflege zu erleichtern sowie die selbstständige Lebensführung wiederherzustellen.

Die Maßnahme muss beantragt und von der Pflegekasse genehmigt werden.

Pro Maßnahme wird dann ein Zuschuss von bis zu 4.000,- € gewährt.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Pflegebedürftige der Grade 1-5 haben Anspruch auf spezielle Pflegekurse. Diese vermitteln der Pflegeperson nützliches Basiswissen für den Pflegealltag. Erfahrene Fachkräfte zeigen dabei unter anderem hilfreiche Handgriffe bei der Pflege im Umgang mit der pflegebedürftigen Person und mögliche Hilfsmittel sowie nützliche Hygieneartikel.

Mit individuellen Schulungen können Pflegefachkräfte auf einzelne Pflegesituationen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen eingehen. Auch die jeweils vorhandenen räumlichen Besonderheiten können dabei berücksichtigt werden.

Entlastende Leistungen (SGB XI §45)

Pflegebedürftige der Grade 1-5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,- € monatlich.

Dieser Betrag kann nicht ausbezahlt werden, sondern steht für entsprechende qualitätsgesicherte Leistungen zur Verfügung.

Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die nur von zugelassenen Pflegediensten zur Entlastung der Pflegenden erbracht werden können. Sie dienen der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen und werden z.B. in Form von Leistungen im Bereich der Beschäftigung, Beaufsichtigung oder der Haushaltsführung angeboten.

Nicht verbrauchte Ansprüche sparen sich dabei an und bleiben auch im 1. Halbjahr des Folgejahres nutzbar, verfallen aber am 30.06.!

 

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