Unter Behandlungspflege versteht man die Übernahme medizinischer Hilfsleistungen wie die Verabreichung von Injektionen oder das Anlegen von Verbänden. Der Pflegedienst handelt auf Anweisung des Arztes und kann hinzugezogen werden, wenn der Patient oder seine Angehörigen diese Verrichtungen nicht selbst erledigen können. In der Regel übernimmt die Krankenkasse auf Antrag die Kosten.
Befindet sich ein Patient nicht in der stationären Betreuung eines Krankenhauses, kann der behandelnde Arzt die Behandlungspflege in seiner Praxis oder bei seinen Hausbesuchen erbringen oder einen Pflegedienst damit beauftragen.
Der Arzt stellt dann eine Verordnung über die zu erbringenden Leistungen aus, welche von der Krankenkasse nach den gesetzlichen Bestimmungen (SGB V) in der Regel bewilligt wird.
Bedingung ist, dass der Hilfsbedürftige selbst zu diesen Verrichtungen körperlich oder geistig nicht fähig ist. Angehörige, die bei ihm leben, müssen aus fachlichen, zeitlichen oder persönlichen Gründen daran gehindert sein, diese spezielle Hilfe zu leisten.
Behandlungspflege ist grundsätzlich für den Patienten kostenlos. Wenn Patienten noch nicht von Zuzahlungen freigestellt sind, müssen geringe Summen zugezahlt werden.
Dies sind 10 % der Kosten für die ersten 28 Behandlungstage eines Jahres sowie 10 Euro für jede ärztliche Verordnung von Behandlungspflege. Das Pflegegeld oder Betreuungsgeld bleibt von den Leistungen in der Behandlungspflege unberührt.
Werden bei einem Einsatz Grund- und Behandlungspflege gleichzeitig erbracht, teilen sich Kranken- und Pflegekasse die Fahrtkostenpauschale. Dadurch wird für den Patienten weniger Pflegegeld verbraucht.
Nachdem der Hausarzt Ihnen Behandlungspflege verordnet hat, kontaktieren Sie einen Pflegedienst, der die Pflege übernehmen soll. Wenden Sie sich gerne an uns, wir helfen Ihnen dabei, das Verordnungsformular auszufüllen.
Dieses muss von Ihnen und von uns unterschrieben werden und wird anschließend an Ihre Krankenkasse versandt. Ab dem Verordnungsdatum können wir die beantragten Leistungen erbringen.
Diese sind in Verträgen mit den Krankenkassen und dem Pflegedienst nach Umfang, Behandlungszeitraum und im Preis genau festgelegt.
In der Folgezeit bleibt der Pflegedienst dem Arzt gegenüber weisungsgebunden und setzt ihn über relevante Veränderungen in Kenntnis. Erstverordnungen darf der Arzt in der Regel zunächst für maximal 14 Tage ausstellen. Notwendige Folgeverordnungen dürfen danach auch für längere Laufzeiten erstellt werden.